Geschäftsbedingungen AGB main


MHB Modulare Haltestellensysteme und
Betriebsausstattungen GmbH Fürstenwalde
Industriestr. 3, 15517 Fürstenwalde
HRB: 13011 Frankfurt / Oder


Geschäftsbedingungen AGB (Stand 06.10.2010)

A. Allgemeines
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen (AGB) zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Besondere Vereinbarungen beziehen sich grundsätzlich auf den betreffenden Vertrag und gelten nicht für weitere oder nachfolgende Verträge. Die Anmeldung eines Konkurses oder Vergleichsverfahrens, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekannt werden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern. Sofern wir Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir ohne Verpflichtung zur Prüfung der Rechtslage berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

B. Angebot
Unsere Angebote sind in allen Teilen freibleibend. Die Bestellung ist für den Besteller bindend. Sie gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wird. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Änderungen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. An Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und für den Fall, dass ein Vertrag mit uns nicht zustande kommt, auch vom Käufer für sich selbst nicht verwendet werden.

C. Preise
Die Preise gelten in Euro ab Werk, ausschließlich Verpackung zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer. Sie sind errechnet auf der bei Angebotsabgabe gültigen Kostenbasis. Bei Änderungen der Kostenfaktoren behalten wir uns eine Preisberichtigung vor. Die Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.

D. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Nach Ablauf des Fälligkeitstermins sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Unser Recht, Schadensersatz wegen Verzuges geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Aufhebung einer Kreditgewährung, auch soweit sie in der Einräumung von Zahlungsfristen im Rahmen dieser Bedingungen liegt, bleibt uns jederzeit vorbehalten. Wir sind auch berechtigt, für eine bestehende Forderung eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Wird unserem Ersuchen nicht stattgegeben, so sind unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Voraus- und Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht. Zur Aufrechnung und Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder wir sie schriftlich anerkannt haben.

E. Werkzeuge und Vorrichtungen
Kostenanteile für Werkzeuge und Vorrichtungen werden grundsätzlich getrennt vom Warenwert in Rechnung gestellt. Sie sind mit der Übersendung des Ausfallmusters oder wenn ein Ausfallmuster nicht verlangt wurde, mit der ersten Warenlieferung zu bezahlen. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge und Vorrichtungen erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge und Vorrichtungen, sondern sie bleiben unser Eigentum und in unserem Besitz.

F. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt frühestens nachdem sämtliche Einzelheiten eines Auftrages klargestellt sind und Einigkeit über die Bedingungen des Geschäftes besteht, soweit sie aus Gründen, die außerhalb unseres Machtbereiches liegen, unmöglich wird oder nur unter unzumutbaren Bedingungen durchführbar wäre. Dies gilt insbesondere für Ereignisse, wie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung mit Rohstoffen, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand sowie alle Fälle höherer Gewalt, und zwar gleich viel, ob diese bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten. In diesen Fällen sind wir berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadensersatz hat. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

G. Mengentoleranz und Teillieferungen
Aus fabrikationstechnischen Gründen bleibt Mehr- oder Minderbelieferung bis zu 10 % der bestellten Menge vorbehalten. Teillieferungen gelten als Geschäfte für sich; sie werden gesondert in Rechnung gestellt und sind besonders zu bezahlen. Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung ist uns die gewünschte Liefereinteilung rechtzeitig bekannt zu geben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen und eingeteilt, sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entstehenden Ausfalls zu verlangen.

H. Abnahme, Verpackung und Versand
Wird eine Abnahme der Ware vereinbart, so hat sie in unserem Werk zu erfolgen. Verzichtet der Besteller auf Abnahme im Werk, so gilt die Ware mit dem erfolgten Versand als abgenommen. Die Abnahmekosten werden vom Besteller getragen. Die Ware wird branchenüblich verpackt, die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung bleibt die Versandart unserem Ermessen vorbehalten ohne dass wir die Verantwortung für die billigste Verfrachtung übernehmen. Mit Verlassen unseres Werkes gilt die Ware als ordnungsgemäß geliefert. Sämtliche Folgekosten und Risiken gehen damit zu Lasten des Bestellers. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserem Ermessen zu lagern und als ab Werk abgeliefert zu berechnen.

J. Gefahrenübergang
Wird die Ware versandt - gleichgültig auf wessen Kosten - so geht die Gefahr auf den Besteller über mit Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes. Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und auf Kosten des Bestellers. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr bereits von dem Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Wir sind zur Versicherung gegen alle in Frage kommenden Risiken auf Kosten des Bestellers berechtigt.

K. Mängelhaftung
Wir haften nur für mangelhafte Ausführung, für Materialmängel bei Bestellung durch uns nur in soweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mängel hätten erkennen müssen. Bei Fertigung nach Zeichnung oder Muster des Bestellers haften wir nur für zeichnungs- oder mustergemäße Ausführung. Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich erfolgen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber 6 Monate nach Empfang der Ware, schriftlich zu reklamieren. Nach Ablauf dieser Frist findet keine Mängelhaftung mehr statt. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge haben wir die Wahl, als mangelhaft anerkannte Ware zurückzunehmen und an ihrer Stelle einwandfreie Ware zu liefern oder mangelhafte Teile nachzubessern. Stattdessen können wir auch den Minderwert ersetzen. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche werden ausgeschlossen. Durch unberechtigte Mängelrüge dem Lieferer entstehende Kosten trägt der Besteller. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche aus Verschulden beim Vertragsabschluß, aus positiver Vertragsverletzung, soweit sie auf leichter Fahrlässigkeit beruhen und unerlaubter Handlung (z. B. Produzentenhaftung). Führt die Ersatzleistung nicht zum vertraglich vereinbarten Erfolg, so steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung Nachbesserungsarbeiten vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Rücksendungen werden nur nach vorhergehender Vereinbarung angenommen.

L. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer und seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Verkäufers wird der Käufer die Abtretung offen legen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schaden trägt der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet • kein Rücktritt vom Vertrage vor. Barzahlungen, Scheckzahlungen, Banküberweisungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Erfüllung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind.

M- Montagen
Die Montage wird, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach Zeitaufwand zu den jeweils am Tage der Montage gültigen MHB-Montagesätzen abgerechnet. Richtpreise gelten nicht als Pauschalpreise. Die Montagesätze werden mit Angebot und Auftragsbestätigung genannt. Die genannten Montagesätze beruhen auf den augenblicklichen Löhnen und Auslösungssätzen. Bei einer Änderung der Kostenfaktoren behalten wir uns eine Berichtigung der genannten Sätze vor. Gehören ausnahmsweise Erdarbeiten zu unserem Leistungsumfang, so basieren die hierfür abgegebenen Preise auf Bodenverhältnissen der Klassen 2.2. l.-2.2.4. nach DIN 18300. Bei Vorfinden erschwerter Bodenverhältnisse sind wir berechtigt, Mehraufwendungen zu berechnen oder die Ausführung der Arbeiten nachträglich abzulehnen. Berechnungsgrundlage einer Montagerechnung ist bei Abrechnung nach Zeitaufwand ausschließlich der Stundennachweis unseres Personals, der vom Besteller zu quittieren ist. Unser Personal ist angewiesen, für die Unterzeichnung der Stundennachweise Sorge zu tragen. Der Stundennachweis ist jedoch für den Besteller auch dann bindend, wenn eine Bescheinigung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, unterblieben ist. Spätere Reklamationen der durch die Stundennachweise ausgewiesenen Reise-, Montage- und ggf. Wartestunden sowie Erschwerniszulagen, die zu Lasten des Bestellers gehen, werden von uns daher nicht anerkannt. Bei Montageleistungen auf vorhandenem Fundament ist der Besteller im Vorfeld verpflichtet, alle zur Standsicherheit erforderlichen Angaben für den Gründungsbereich dem Lieferanten bei Auftragserteilung zu übermitteln und die übergebenen Fundamentpläne entsprechend den örtlichen Gegebenheiten (Standortanpassung) zu prüfen. Besonderheiten, Abweichungen von Bodenklassen, Gefällesituationen oder besondere statische Standsicherheitsanforderungen sind vor Montagebeginn dem Lieferanten bekannt zu geben. Bei Abweichungen der Fundamentvorgaben ist der Lieferant berechtigt die Montage zu verweigern bzw. abzubrechen. Die zusätzlich entstehenden Kosten trägt der Besteller. Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch das Montagepersonal über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Der Besteller ist ferner auf seine Kosten zur technischen und organisatorischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

  • Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich
    Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
  • Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge
    (z.B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Energien.
  • Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Wasser einschließlich der
    erforderlichen Anschlüsse.
  • Bereitstellung notwendiger trockener und verschließbarer Räume für die
    Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals in unmittelbarer
    Nähe der Verwendungsstelle sowie geeigneter diebessicherer Aufenthaltsräume
    (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer
    Einrichtung und Erster Hilfe für das Montagepersonal).
  • Abladen der Montageteile und deren Transport an den Montageplatz,
    Schutz der Montageteile vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art,
    Reinigung der Montageteile bei Verschmutzungen im Lagerbereich des Empfängers.
Die technische und organisatorische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen unsererseits erforderlich sind, stellen wir diese dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung. Wir übernehmen - auch während der Montage - keine Obhutspflicht für das von uns gelieferte oder sonstige Material. Es obliegt dem Besteller, in dieser Richtung alle zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Alle Angaben über die Montagefrist sind nur annähernd maßgeblich. Wird ausnahmsweise eine Montagefrist als verbindlich bezeichnet, so gilt sie als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage dem Besteller zur Abnahme gemeldet wurde. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Nach erfolgter Abnahme hat der Besteller oder sein Beauftragter ein Abnahmeprotokoll zu unterschreiben. Erweist sich die Montage als nicht vertragsmäßig, so sind wir zur Beseitigung des Mangels auf unsere Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern, wenn wir unsere Pflicht zur umgehenden Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennen. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt, es sei denn, dass mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung ein anderer Abnahmetermin festgelegt wurde. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels im Abnahmeprotokoll vorbehalten hat. Für Arbeiten, die entgegen unseren Weisungen auf Wunsch des Bestellers ausgeführt wurden, haften wir nicht. Wird unser Personal, auch mit unserer Zustimmung, zu Arbeiten herangezogen, die nicht zu unserem Leistungsumfang gehören, entfällt jegliche Haftung für diese Arbeiten. Werden durch den Besteller oder auf Weisung des Bestellers von Dritten Instandsetzungsarbeiten oder Mängelbeseitigungen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ausgeführt, übernehmen wir hierfür keinerlei Kosten. Unsere Haftung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen hat oder wenn Schäden infolge von Mängeln der vorhandenen Anlage entstehen. Der Besteller kann über die ihm vorstehenden Bestimmungen zugestandene Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche oder sonstigen Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen uns geltend machen, gleichgültig, aufweichen Rechtsgrund ersieh beruft.

N. Haftungsbeschränkung
Unbeschadet der Schadensbegrenzung unter Abschnitt F, H, K und M sind Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.

0. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und Verpflichtungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergeben, ist der Sitz unserer Firma. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des einheitlichen Kaufgesetzes. Sollten Teile dieser Bedingungen oder des Vertrags unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile und des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Im Fall der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen sind wir berechtigt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.